Satzung Förderverein Beckedorfer – Schmiedemuseum e.V.
mit den am 20.03.2019 beschlossenen Änderungen
§ 1
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt
- Die Förderung der Heimatkunde, insbesondere die Erhaltung des Schmiedebrauchtums, die Erhaltung und Wiederherstellung alter Schmiedefertigkeiten und die Erhaltung von alten Schmiedehandwerksmitteln und Schmiedewerkzeugen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung des Museums, um hierdurch das Schmiedebrauchtum, alte Schmiedefertigungsweisen, Schmiedehandwerksmittel und alte Schmiedewerkzeuge der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und für die zukünftigen Generationen zu erhalten.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Beckedorfer-Schmiedemuseum e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer VR 160514 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 28790 Schwanewede / Beckedorf, An der Waldschmiede 1.
§ 3
Mitgliedschaft
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Verein gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. Durch Tod oder durch Austritt. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, z. B. bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
3. Durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn z. B. für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt worden sind.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
§ 4
Beiträge – Geschäftsjahr
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch
die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr festgesetzt. - Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Dabei werden sie ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke dauernd verwendet.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf fertigt der Vorstand jeweils eine Jahresrechnung an und legt sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer und dem Referenten für die historische Schmiedetechnik und Öffentlichkeitsarbeit besteht.
- Die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren den Vorstand, wobei alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes wie folgt zur Wahl stehen:
1. Vorsitzende / r und Schriftführer / in
2. Vorsitzende / r und Rechnungsführer / in
Referent für die historische Schmiedetechnik und Öffentlichkeitsarbeit
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen.
§ 6
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Vereinsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden oder deren Termin auf der vorangegangenen Sitzung beschlossen wurde. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zur Verfügung zu stellen und vom Vorstand per Abstimmung zu genehmigen.
Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren persönlich, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Beschluss ist nachträglich zu protokollieren.
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlung der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte es erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung
einen Beirat.
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorsitzenden und des Rechnungsführers.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Verein wird jedoch grundsätzlich
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer mit der Maßgabe vertreten, dass je zwei von ihnen zeichnungsberechtigt sind. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, und ist der Vorstand danach nicht mehr ausreichend besetzt, kann er sich durch Zuwahl selbst ergänzen. Diese ist dann aber nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Rechnungsführers,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- Festsetzung von Mitgliederbeiträgen,
- Änderung der Satzung,
- Wahl von Rechnungsprüfern.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und lädt durch besondere schriftliche Einladung die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Anträge auf Satzungsänderungen sind der Einladung schriftlich beizufügen.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Einladung folgenden Werktag.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Die Sitzung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, Es wird mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verschickt oder in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen oder zur Kenntnisnahme ausgelegt. Es wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das von der Mitgliederversammlung beschlossene Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder belegt durch eine Anwesenheitsliste mit Namen und Unterschrift der Teilnehmer, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung
durch Stimmzettel erforderlich. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung (Eingangsdatum) beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung per Einladung zur Versammlung angekündigt worden sind.
§ 8
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Tagespresse.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “ Dorfgemeinschaft Beckedorf e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur heimatkundlichen Pflege, zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bezüglich Leihgaben ist die Entscheidung des Eigentümers einzuholen.
Beckedorf, den 20.03.2019